Die Pflege Angehöriger – Herausforderung und Chance
Pflege Angehöriger ist eine große Aufgabe. Laut dem Robert-Koch-Institut betreuen knapp sieben Prozent aller Erwachsenen regelmäßig eine pflegebedürftige Person. Angehörige übernehmen den größten Teil der Pflegeleistungen: Sie kaufen ein, kochen, putzen, kümmern sich um mithilfe von Körperpflege-Produkten um die Hygiene der zu Pflegenden, Abwechslung und pflegerische Tätigkeiten – und das rund um die Uhr. Für viele pflegende Angehörige bedeutet das, die Pflegeleistung nicht nur mit dem Job, sondern auch der eigenen Familie und deren Anforderungen hinsichtlich des Haushaltes, der Schule, der Freizeit und der Erziehung zu organisieren. Andererseits ist Pflege Angehöriger sinnhaft und erfüllend. Pflegende kommen einem geliebten Angehörigen dabei oftmals wieder viel näher, als sie es lange oder jemals waren. Als Pflegeperson lernen Sie jeden Tag viel Neues dazu. Das ist herausfordernd, aber auch interessant und abwechslungsreich. Und natürlich können Sie viele vorhandene Fähigkeiten einbringen: egal, ob aus einem sozialen oder organisatorischen Beruf oder einem anderen Berufsfeld. Aber Pflege Angehöriger kostet natürlich auch Energie und Geld. Beide Aspekte wollen wir uns im Folgenden genauer ansehen.
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Pflegeunterstützungsgeld vs. Pflegegeld – was ist eigentlich der Unterschied?
Fakt: Fast vollen Lohnersatz zahlt die Pflegeversicherung Arbeitnehmern, die die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren: 2021 für bis zu 20 Arbeitstage. Aber: Diese attraktive Leistung wird kaum genutzt!
Wir erklären den Unterschied zwischen Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld:
1. Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung. Es wird für entgangenes Arbeitsentgelt bezahlt, das während einer Pflegezeit von bis zu zehn Tagen entsteht. Das Gute daran: Es steht all jenen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren.
Tipp: Die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes.
2021 beläuft sich der Höchstbetrag auf 112,88 Euro pro Arbeitstag.
2. Pflegegeld für Angehörige
Pflegegeld dagegen erhalten Angehörige oder Bekannte, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Je nach Pflegegrad sind dies 316 bis 1.800 Euro pro Monat.
Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?
Wo beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?
Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person – je nachdem, ob der Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert ist. Erforderlich hierfür ist ein ärztliches Attest.
Habe ich überhaupt Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Wenn eine akute Pflegesituation eines Angehörigen vorliegt, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber freigestellt werden. Dies wird als „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ bezeichnet und ist in Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes geregelt.
Anspruch darauf besteht, wenn erstmals die Organisation von Hilfe und Pflege erforderlich ist – etwa nach einem Unfall oder Klinikaufenthalt. Oder wenn bereits Pflegebedürftigkeit besteht und sich die Situation des Angehörigen deutlich verschlechtert. Das kann beispielsweise dann sein, wenn Sie eine Unterbringung in einem Pflegeheim organisieren müssen, weil die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist.
In solchen Fällen haben alle Arbeitnehmer, auch Minijobber und befristet Beschäftigte, Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden – für bis zu zehn Arbeitstage, ganz gleich, wie klein oder groß der Betrieb ist.
Ist Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei?
Eine gute Nachricht: Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei. Die Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und muss daher auch nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Gibt es Rente für pflegende Angehörige?
Wer Angehörige ehrenamtlich pflegt, bekommt Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Rentenversicherung rechnet die Pflegezeit als Beitragszeit.
Gibt es Sonderurlaub für pflegende Angehörige?
Pflegen von Angehörigen ist eine anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe. Als pflegender Angehöriger im Alltag Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erbringen, kostet viel Kraft. Zudem müssen viele pflegende Angehörige ihre Familienpflegezeit nicht nur mit dem Job, sondern auch mit der eigenen Familie und deren Anforderungen hinsichtlich Haushalt, Schule, Freizeit und Erziehung unter einen Hut bringen.
Pflege kostet Energie. Viele merken erst spät, dass sie von ihrer Aufgabe erschöpft sind und einen Urlaub voniIhrer Tätigkeit als pflegender Angehöriger benötigen. Einen Erholungsurlaub wünscht man sich vielleicht auch gerade dann, wenn die Schulferien beginnen und man von den Kindern nun oft den ganzen Tag in Anspruch genommen wird.
Nutzen Sie die Möglichkeit für einen bezahlten Sonderurlaub mit Kurzzeitpflege. Viele Alten- und/oder Pflegeeinrichtungen bieten die Möglichkeit der Kurzzeitpflege an. Während die zu pflegende Person in dieser Einrichtung aufgenommen und betreut wird, kann der pflegende Angehörige in Urlaub fahren oder einfach mal ohne die Notwendigkeiten der Pflegearbeit entspannen.
Wie beantrage ich Sonderurlaub für Pflegende?
Das Wichtigste in Kürze, bevor Sie den Antrag auf Urlaubsgeld für pflegende Angehörige stellen:
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1.612 Euro im Jahr. Nach dem genehmigten Antrag können Sie dieses Urlaubsgeld für pflegende Angehörige auf acht Wochen verteilen. Es bestehen Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Das Pflegegeld wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.
Tipp: Personen im Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Und wie? Beantragen Sie vorher Entlastungsleistungen. Anschließend reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein und erhalten die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen von der Pflegekasse ersetzt.
Gibt es Steuervorteile für pflegende Angehörige?
Zur Entlastung Angehöriger gibt es Steuervorteile für die Pflege. Dabei kommt es auch hier wieder auf den Pflegegrad an.
Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 oder 3 können Sie einen Pflege-Pauschalbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro geltend machen.
Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4, 5 oder dem Merkzeichen „H“ erhöht sich der bisherige Pauschalbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro.
Pflegende Angehörige und die Steuer – was ist zu beachten?
Grundsätzlich gilt: Unterhaltsleistungen können Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
In der Praxis: Sie tragen Pflegekosten für einen Angehörigen, zum Beispiel einen Elternteil) oder eine nahestehende Person? Dann können Sie als pflegender Angehöriger diese Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Die Pflegekosten sind zwangsläufig entstanden, weil zum Beispiel eine Unterhaltspflicht besteht.
Der Empfänger ist bedürftig und kann die Pflegekosten nicht aus eigener Kraft bezahlen (ein Vermögen bis zu 15.500 Euro bleibt unberücksichtigt).
Die betroffene Person wird aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht.
Wann lassen sich Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Es gelten bestimmte Voraussetzungen. Entscheidend ist die Frage der Unterhaltspflicht.
Unterhaltspflicht – ja oder nein?
Tragen Sie die Pflegekosten für einen Angehörigen oder eine andere Person, der aus Altersgründen in einem Pflegeheim lebt, spielt die Unterhaltspflicht eine wichtige Rolle: Unterhaltspflicht (zum Beispiel für die Eltern): In diesem Fall zählen die übernommenen Kosten zu Ihrem normalen Lebensunterhalt.
Nach § 33a Abs. 1 EStG können die Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt für das Jahr 2021 9.744 Euro. Keine Unterhaltspflicht (zum Beispiel für einen Freund): In diesem Fall sind die übernommenen Kosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Fazit
Pflege ist eine große Herausforderung. Glücklicherweise gibt es heute viele Unterstützungsangebote, vom Pflegeunterstützungs- und Pflegegeld über Pflegeberatung bis hin zu Sonderurlaub und steuerlicher Absetzbarkeit.
Aber nicht zuletzt kann Pflege auch bereichernd sein: Werte wie Menschlichkeit, Fürsorge, Verständnis und Ehrlichkeit bekommen beim Pflegen wieder einen völlig neuen Stellenwert.