Pflegehilfsmittel von der Krankenkasse
Welche Pflegehilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt? Pflegebedürftige Patienten, die noch zu Hause leben sowie pflegende Angehörige stellen sich diese Frage häufig. Die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln wie zum Beispiel Desinfektionsmitteln oder Einmalhandschuhen erfolgt auf Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse. Dazu gibt es aber auch einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegemittel. Grundsätzlich gilt: Produkte, die eine häusliche Pflege erleichtern, sind kostenlose Pflegehilfsmittel und können von Versicherten oder Angehörigen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Dabei gibt es eine Pauschale über 40 Euro für Pflegehilfsmittel, beziehungsweise eine 60 Euro Pflegehilfsmittel Pauschale bis Ende Dezember 2021 im Rahmen der Corona Pandemie. Welche Pflegehilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt werden und welche Pflegehilfsmittel Sie können kann, ist für Pflegebedürftige eine Frage, die hier beantwortet wird.
Was fällt unter Pflegemittel?
Sämtliche Pflegemittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen aufgeführt. Für die privaten Krankenkassen gilt der Hilfsmittelkatalog. Die im Hilfsmittelverzeichnis oder Hilfsmittelkatalog gelisteten Produkte können mit einem Antrag auf Pflegemittel bei allen Krankenkassen angefordert werden. Gesetzliche Grundlage für diese Kostenübernahmen ist § 40 des Elften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Möchten Pflegebedürftige Hilfsmittel beantragen, sollten sie sich vorher über die unterschiedlichen Produkte und Möglichkeiten informieren. Wichtig an dieser Stelle ist der Pflegegrad und welche Pflegehilfsmittel sie beantragen möchten. Insgesamt unterscheidet man zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Beide Kategorien mit ihren unterschiedlichen Produkten sollen die häusliche Pflege ermöglichen und erleichtern. Um die Pflege zu vereinfachen, sind sämtliche Geräte und Produkte im Hilfsmittelverzeichnis in Kategorien bzw. in den Produktgruppen 50 bis 54 erfasst.
Pflegemittel sind:
Produkte, die eine Pflege erleichtern – zum Beispiel Rollstühle oder Pflegebetten.
Produkte, die Hygiene ermöglichen – zum Beispiel Wasch- und Duschwagen.
Produkte, die das selbstständige Leben erleichtern – zum Beispiel Notruffunktion.
Produkte, die Beschwerden mindern – zum Beispiel stabilisierende Kissen.
Produkte, die mit Verbrauch Pflege erleichtern – zum Beispiel Desinfektionsmittel.
Wichtig bei einem Antrag auf Pflegehilfsmittel bei der Krankenkasse ist immer auch die Unterscheidung zwischen den eigentlichen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln. Eine Zuzahlung oder eine komplette Kostenübernahme durch die jeweilige Pflegekasse erfolgt nur, wenn der Anspruch möglichst exakt formuliert wird.
Hilfsmittel
Erleichterung oder Ausgleich einer Behinderung (Brille, Hörgerät)
Ärztliche Verordnung notwendig
Pflegehilfsmittel
Erleichterung für häusliche Pflege (Betten, Notruf), bzw. verbrauchbare Produkte (Desinfektion)
Keine ärztliche Verordnung notwendig
Doppelfunktionale Hilfsmittel
Sowohl Hilfsmittel als auch Pflegehilfsmittel. (Rollstuhl)
Aufteilung der Kosten zwischen Kranken und Pflegekassen
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Unser gesamtes Sortiment an Desinfektionsmittel entdeckenWelche Pflegegrade gibt es?
Voraussetzung für einen Antrag auf Pflegehilfsmittel bei der Krankenkasse ist ein sogenannter Pflegegrad. Diese Kategorisierung entscheidet, welche Kostenübernahme Versicherte durch ihre Pflegekasse erwarten können. Je größer die Beschwerden für die Pflegebedürftigen werden, desto höher ist der Anspruch auf eine Kostenübernahme. Am 1. Januar 2017 trat eine neue gesetzliche Regelung in Kraft: Anstatt der bisher geltenden Pflegestufen gibt es nun den Pflegegrad 1 – 5. Dabei ist ein Punktesystem ausschlaggeben. Viele Unternehmen bieten bereits online sogenannte Pflegegrad-Rechner an. Die Voraussetzungen hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen formuliert.
Einstufung und zum Leistungsumfang beim Pflegegrad:
Grad der Selbstständigkeit
Punktezahl
Pflegegrad
Geringe Beeinträchtigung
12,5 - 27
1
Erhebliche Beeinträchtigung
27 – 47,5
2
Schwere Beeinträchtigung
47,5 – 70
3
Schwerste Beeinträchtigung
70 - 90
4
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
90 - 100
5
Wer kann kostenlose Pflegehilfsmittel bei der Krankenkasse beantragen?
Pflegebedürftige und Angehörige können einen Antrag auf Zuzahlung oder Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln stellen, wenn sie eine entsprechende Versicherung bei einer Krankenkasse, bzw. Pflegekasse haben. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht zwingend notwendig. Für den Antrag auf Pflegehilfsmittel gibt es bei den Krankenkassen ein entsprechendes Formular.
Voraussetzungen für einen Antrag:
Pflegebedürftige haben einen anerkannten Pflegegrad.
Pflegebedürftige leben zu Hause oder bei der Familie, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen.
Pflegebedürftige werden ggfs. von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt.
Zuständig für die Kostenübernahme bzw. Erstattung von Kosten ist die jeweilige Pflegekasse.
Der Antrag auf Kostenübernahme
Pflegekassen übernehmen Pflegehilfsmittel über 40 Euro pro Monat bzw. Pflegehilfsmittel über 60 Euro pro Monat bis Ende Dezember 2021. Diese Kostenübernahme bezieht sich auf die auf die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie Seife, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Einmalhandschuhe. Die Corona-Pandemie und die damit verbundene Knappheit an Pflegemittelprodukten hat für die Erhöhung der monatlichen Pauschale gesorgt.
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel umfasst:
Ein Formular für den Antrag auf Pflegehilfsmittel (Anlage 4)
Eine Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln (Anlage 2)
Das Formular Nummer 4 zum Antrag auf Pflegehilfsmittel muss unterschrieben – entweder von dem Pflegebedürftigen selbst oder einem Angehörigen – an die jeweils zuständige Kasse geschickt werden. Das Formular Nummer 2 zum Antrag auf Pflegehilfsmittel bestätigt im Anschluss den Erhalt der beantragten Produkte.
Da die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel keine ärztliche Verschreibung benötigen, können sie auch im Internet beantragt werden. Viele Anbieter von Online-Pflegehilfsmitteln stellen heute leicht verfügbare Antragsformulare samt vorfrankierten Umschlägen auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Solche Angebote stellen oft eine Erleichterung für Pflegebedürftige dar und können auch zusätzliche Kosten sparen. Ansonsten können Pflegehilfsmittel durch Apotheken, Sanitätshäuser oder Drogerien bezogen werden.
Die Abrechnung von Pflegehilfsmitteln
Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen oder Bevollmächtigten stellen den Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse, welchen immer unterschrieben werden muss. Auf dem Formular für den Antrag können Sie ankreuzen, welche Pflegehilfsmittel der Pflegebedürftige zukünftig in Anspruch nehmen möchte. Sollten Sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt weitere Artikel benötigen, können diese problemlos nachträglich durch die Pflegekasse genehmigt werden.
Wichtig für eine dauerhafte Genehmigung ist, dass Pflegebedürftige den ausgefüllten und vom Versicherten bzw. einem Bevollmächtigten unterschriebenen Antrag auf Kostenübernahme an die zuständige Pflegekasse mit der Bitte um Erteilung einer Dauergenehmigung senden. Eine solche Genehmigung ersetzt dann die ärztliche Verordnung – die Antragsteller brauchen also kein Rezept. Nun können die entsprechenden Produkte bis zu einem Betrag von 40,00 Euro pro Monat (60 Euro bis Ende Dezember 2021) beliefert und mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Nachdem der Pflegebedürftige den Empfang der entsprechenden Pflegehilfsmittel quittiert hat, kann die Anlage 2 zusammen mit einer Kopie der Genehmigung an die Rezeptabrechnungsstelle gegeben werden.
Achtung Höchstpreise:
Auf dem Antrag auf Pflegehilfsmittel befinden sich auch die Höchstpreise, die je nach Vertrag abweichen können. Eine Auflistung der einzelnen Pflegehilfsmittel und Höchstpreise finden sich in den Vorschriften der jeweiligen Pflegekassen. Oft brauchen Pflegebedürftige verschiedene Produkte und suchen sich aus, was sie benötigen. Wenn in einem Monat das Mittel zur Händedesinfektion nicht verbraucht wurde, können stattdessen zum Beispiel ein Karton Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe geliefert werden. Wichtig ist, dass der Betrag von 40,00 Euro nicht überschritten wird.
Sollte der Pflegebedürftige den Betrag von 40 Euro bzw. 60 Euro überschreiten, muss er die darüberhinausgehenden Kosten selbst tragen. Daher ist es immer ratsam, die Höchstpreise zu beachten. Insoweit sollten Sie beispielsweise nicht für einen Karton Bettschutzeinlagen 40,00 Euro verlangen, wenn der Pflegebedürftige im jeweiligen Monat keine weiteren Pflegehilfsmittel benötigt. Angenommen der Pflegebedürftige braucht in einem Monat einen Karton Bettschutzeinlagen (21,54 Euro), eine Packung Einmalhandschuhe (7,18 Euro), Flächen- (6,16 Euro) und Händedesinfektionsmittel (8,21 Euro). In diesem Fall kommt er mit 40,00 Euro nicht mehr aus und muss die Differenz in Höhe von 3,09 Euro selbst zahlen.
Hinweis: Alle Pflegehilfsmittel dürfen nicht später als drei Monate vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums abgegeben werden. Außerdem sind Händler und Lieferanten bzw. Apotheken und Sanitätshäuser verpflichtet, die Pflegebedürftigen oder Angehörige im Gebrauch mit den Pflegehilfsmitteln einzuweisen. Der jeweils zuständige Landesapothekerverband informiert fortlaufend über solche und andere Vorschriften.